Gebäudereinigung: Rahmentarifvertrag und Lohntarifvertrag einfach erklärt


Wir stehen für Fairness im Job. Uns ist wichtig, dass Beschäftigte in der Gebäudereinigung ihre Rechte und Pflichten kennen und sicher einschätzen können. Deshalb haben wir den Rahmen- und Lohntarifvertrag für die Reinigungsbranche verständlich und praxisnah aufbereitet. So erhältst Du eine klare Orientierung und kannst Deine Arbeitsbedingungen informiert einordnen.

Inhaltsverzeichnis

A. Übersicht

B. Informationen im Einzelnen

1. Wer ist für den Abschluss der Tarifverträge zuständig?

2. Sind diese Tarifverträge auch für mich gültig?

3. Was genau bedeutet Scheinselbstständigkeit?

4. Was bedeutet „allgemeinverbindlich“ bei einem Tarifvertrag?

5. Sind selbstständige Betriebsabteilungen tariflich eingebunden?

6. Wie lange gelten die Tarifverträge?

7. Was bedeuten Ausschlussfristen?

8. Welche Vergütung kann ich verlangen?

8.1 Wie werde ich tariflich eingruppiert?

8.2 Welche Lohngruppen stehen im Tarif?

8.3 Wann erhalte ich meinen Lohn?

8.4 Welche Vergütung steht mir eindeutig zu?

8.5 Wann gibt es Erschwerniszuschläge?

8.6 Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?

9. Besonderheit: geringfügig Beschäftigte

9.1 Ab wann gelte ich als geringfügig beschäftigt?

9.2 Wie viel Vergütung steht mir als Mini-Jobber zu?

10. Wie wird Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt?

11. Welchen Urlaubsanspruch habe ich?

11.1 Anzahl der Urlaubstage

11.2 Wann entsteht ein Urlaubsanspruch?

11.3 Form der Urlaubsgewährung

11.4 Mitnahme von Resturlaub ins Folgejahr

11.5 Zahlung von Urlaubsgeld

11.6 Gewährung von zusätzlichem Urlaubsgeld

11.7 Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes

11.8 Wann kann ich Sonderurlaub beantragen?

12. Was ist bei Kündigungen zu beachten?

12.1 Kündigungsfristen

12.2 Kündigungsschutz

12.3 Rechte und Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

13. Was ist im Krankheitsfall zu tun?

13.1 Anzeigepflicht bei Krankmeldung

13.2 Ärztliche Krankschreibung

13.3 Regelung der Lohnfortzahlung

13.4 Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfall

13.5 Kündigungsschutz im Krankheitsfall

14. Erfassung der Arbeitszeiten

14.1 Wochenarbeitszeit

14.2 Arbeitsbeginn und -ende

14.3 Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstellen

14.4 Wann entsteht ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?

15. Was zeigt das Jahresarbeitszeitkonto?

16. Pflichten des Arbeitgebers nach RTV

17. Pflichten der Arbeitnehmer nach RTV

A. Übersicht

1. Welchem Zweck dient diese Informationsschrift?

Wir von www.gebaeudereinigung.com möchten Dir mit unserer Informationsschrift ausführlich Deine Rechte und Pflichten aufschlüsseln, die sich aus dem Rahmentarifvertrag (nachfolgend „RTV“ genannt) und dem Lohntarifvertrag (nachfolgend „LTV“ genannt) für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung ergeben. Natürlich kannst Du Dir die Tariftexte auch im Original ansehen. Allerdings handelt es sich dabei um juristisch formulierte Tarifwerke mit vielen Fachbegriffen und Querverweisen auf ergänzende Gesetze. Für juristische Laien sind derartige Texte schwierig zu lesen und können sogar zu Missverständnissen führen. Daher finden wir es nur fair, Dir eine in ‚Normalsprache übersetzte‘ Version dieser Verträge vorzulegen. Mit unserer klar formulierten Informationsschrift kannst Du bei Bedarf Deinem Arbeitgeber gegenüber leichter Deine Rechte anmelden. Erfahrungsgemäß wissen Arbeitgeber oft selbst nicht richtig, was für Rechte ihre Beschäftigten wirklich haben. Zudem hast auch Du als Beschäftigter neben Deinen Rechten noch Pflichten. Wenn Du ausreichend und sachlich richtig über Deine Pflichten aufgeklärt bist, vermeidest Du bestmöglich Auseinandersetzungen mit Deinem Arbeitgeber. Außerdem kann das Wissen um Deine Arbeitsbedingungen bares Geld wert sein. Überdies stärkt die genaue Kenntnis Deiner Pflichten Deine Zuverlässigkeit.

2. Welche Tarifverträge der Reinigungsbranche gelten überhaupt für mich?

Für Beschäftigte in der Gebäudereinigung gelten mehrere Tarifverträge. Grundlage ist der Rahmentarifvertrag (RTV) für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung, der weiterhin in der Fassung vom 31. Oktober 2019 gilt. Ergänzend dazu ist der Lohntarifvertrag (LTV) maßgeblich, der in der aktuellen Fassung vom 15. November 2024 gilt und seit dem 1. Januar 2025 Anwendung findet. Für die verbindlichen Branchen-Mindestlöhne gilt der Mindestlohntarifvertrag, ebenfalls in der Fassung vom 15. November 2024 und gültig ab dem 1. Januar 2025.

Diese Tarifverträge bestimmen Deine Arbeitsbedingungen maßgeblich und sind Bestandteil Deines Arbeitsverhältnisses. Da Tarifverträge von den Tarifvertragsparteien gekündigt und neu verhandelt werden können, ist es wichtig, stets auf die Aktualität der jeweiligen Tariftexte zu achten.

Die tariflichen Regelungen gelten unabhängig davon, ob Du Mitglied einer Gewerkschaft bist oder Dein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört. Voraussetzung ist lediglich, dass Du eine Tätigkeit ausübst, die unter den Begriff der Gebäudereinigung fällt (vgl. § 1 RTV). Der Mindestlohntarifvertrag ist zusätzlich über eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) abgesichert.

Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, Dir die geltenden Tarifverträge auszuhändigen oder diese gut sichtbar und an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 24 RTV).

3. Welche Themen behandeln die Tarifverträge?

Der Rahmentarifvertrag umschreibt zum einen den Rahmen für Dein Arbeitsverhältnis und umschreibt zum anderen in den Arbeitsbedingungen Deine jeweiligen Rechte und Pflichten. Außerdem beschreibt er die einzelnen Lohngruppen näher sowie die Eingruppierung der Arbeitnehmer von Reinigungsunternehmen.

Die jeweiligen Lohnhöhen ergeben sich aus dem Lohntarifvertrag und der Mindestlohnvertrag legt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne fest. Zusätzlich enthält der RTV weitere Regelungen, zum Beispiel über:

  • Lohnzahlung
  • Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Feiertagsarbeit
  • Erholungsurlaub
  • Sonderurlaube: u. a. bei Umzug, Eheschließung oder familiärem Todesfall
  • Erschwerniszuschläge: z. B. bei der Reinigung von hoch verschmutzten Arbeitsbereichen
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Sterbegeld
  • Kündigungsfristen

Detaillierte Erläuterungen findest Du in den nun folgenden Informationen.

Informationen im Einzelnen

1. Wer ist für den Abschluss der Tarifverträge zuständig?

Die Tarifverträge für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung werden zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks als Spitzenarbeitgeberverband und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) als Arbeitnehmervertretung abgeschlossen. Diese Tarifvertragsparteien verhandeln und vereinbaren sowohl den Rahmentarifvertrag als auch den Lohn- und Mindestlohntarifvertrag für die Branche.

2. Sind diese Tarifverträge auch für mich gültig?

Sobald Du eine Tätigkeit ausübst, die der Gebäudereinigung zuzuordnen ist, gelten für Dich die tariflichen Regelungen der Branche. Dazu zählen der Rahmentarifvertrag (RTV), der Lohntarifvertrag (LTV) sowie der Mindestlohntarifvertrag. Diese Tarifverträge erfassen grundsätzlich alle gewerblichen Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung.

Als gewerblicher Arbeitnehmer gelten dabei sowohl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als auch geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) sowie Auszubildende. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Nach § 1 RTV (entsprechend § 1 LTV) fallen unter den Geltungsbereich der Tarifverträge alle Arbeitnehmer von Reinigungsunternehmen, die unter anderem folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Reinigung, Pflege oder schützende Nachbehandlung von Hausfassaden
  • Reinigung, Pflege oder schützende Behandlung von Räumen, Gebäudeeinrichtungen, Raumausstattungen, Verglasungen und haustechnischen Anlagen
  • Reinigung und Pflege maschineller Einrichtungen
  • Entfernung von Produktionsrückständen
  • Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Beleuchtungsanlagen
  • Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung von Winterdiensten, sofern diese nicht in den Zuständigkeitsbereich von Kommunen oder Stadtstaaten fallen
  • Durchführung von Maßnahmen zur Dekontamination
  • Durchführung von Maßnahmen zur Desinfektion und Schädlingsbekämpfung

Übst Du eine dieser Tätigkeiten aus, fallen Dein Arbeitsverhältnis und Deine Arbeitsbedingungen grundsätzlich unter die geltenden Tarifverträge der Gebäudereinigung.

3. Was genau bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Vorsicht ist geboten, wenn Dir im Rahmen einer Bewerbung als Gebäudereiniger eine Tätigkeit als angeblich „selbstständiger Unternehmer“ angeboten wird. In solchen Fällen kann das Thema Scheinselbstständigkeit relevant werden. Häufig steht dahinter das Ziel, Sozialabgaben zu umgehen und arbeitsrechtliche Pflichten zu vermeiden.

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn Du nach außen zwar als selbstständig auftrittst, Deine Tätigkeit tatsächlich aber wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ausübst. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Du in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert bist, feste Arbeitszeiten einhalten musst, Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsausführung erhältst und keine unternehmerischen Freiheiten hast. In diesem Fall liegt rechtlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor – unabhängig davon, wie der Vertrag bezeichnet ist.

Scheinselbstständigkeit kann sowohl für den Auftraggeber als auch für Dich erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, etwa Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder steuerliche Nachteile.

Beschäftigst Du hingegen eigene Reinigungskräfte, trittst selbst als Unternehmer auf und erfüllst die typischen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, liegt in der Regel keine Scheinselbstständigkeit vor.

4. Was bedeutet „allgemeinverbindlich“ bei einem Tarifvertrag?

Tarifverträge werden grundsätzlich zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen. Normalerweise gelten diese Tarifverträge nur dann unmittelbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist und der Arbeitnehmer Mitglied der zuständigen Gewerkschaft. In diesem Fall spricht man von tarifgebundenen Parteien.

Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Dies geschieht auf Antrag einer Tarifvertragspartei durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter seinen fachlichen Geltungsbereich fallen – unabhängig von einer Mitgliedschaft in Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft.

In der Gebäudereinigung sind die tariflichen Regelungen deshalb für nahezu alle Arbeitsverhältnisse verbindlich. Der Mindestlohntarifvertrag ist zusätzlich über eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) abgesichert und schreibt verbindliche Mindeststandards für Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne vor. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen – auch aus dem europäischen Ausland – durch niedrigere Löhne oder schlechtere Arbeitsbedingungen Wettbewerbsvorteile erlangen.

Für Dich bedeutet das: Dein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, keinem Arbeitgeberverband anzugehören, und Du musst selbst kein Mitglied einer Gewerkschaft sein, damit die tariflichen Mindeststandards gelten. Auf allgemeinverbindliche Tarifregelungen kann auch arbeitsvertraglich nicht wirksam verzichtet werden.

5. Sind selbstständige Betriebsabteilungen eines Arbeitgebers ebenfalls tariflich eingebunden?

Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter ihren fachlichen Geltungsbereich fallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Betriebsabteilungen organisatorisch oder wirtschaftlich als selbstständig geführt werden.

Auch selbstständige Betriebsabteilungen eines Unternehmens unterliegen den tariflichen Regelungen, sofern dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Gebäudereinigung zuzuordnen sind oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen stehen. Maßgeblich ist nicht die interne Unternehmensstruktur, sondern die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Das bedeutet: Tarifliche Pflichten können nicht dadurch umgangen werden, dass Reinigungsleistungen in eine eigene Abteilung ausgelagert oder organisatorisch verselbstständigt werden. Die Tarifverträge gelten in solchen Fällen weiterhin für die betroffenen Arbeitnehmer.

5. Sind selbstständige Betriebsabteilungen eines Arbeitgebers ebenfalls tarifvertraglich eingebunden?

Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Branche. Sie sind also für sämtliche Betriebe verbindlich, die Reinigungsleistungen anbieten oder durchführen.

Dabei erfassen die Tarifverträge nicht nur die eigentlichen Reinigungskräfte. Auch andere Abteilungen eines Reinigungsunternehmens sind einbezogen, selbst wenn dort keine direkte Reinigungsarbeit geleistet wird. Dazu zählen zum Beispiel Mitarbeiter in der Verwaltung, in der Telefonzentrale oder in der Buchhaltung.

Entscheidend ist, dass der Betrieb insgesamt der Gebäudereinigung zuzuordnen ist. In diesem Fall gelten die tariflichen Regelungen auch für solche Abteilungen – unabhängig davon, wie der Arbeitgeber seine Organisation intern aufgebaut hat.

6. Wie lange gelten die Tarifverträge?

Der Rahmentarifvertrag (RTV) gilt in der aktuellen Fassung seit dem 1. November 2019. Er läuft nicht automatisch aus, sondern bleibt so lange gültig, bis er von einer der Tarifvertragsparteien gekündigt wird. Eine Kündigung ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. Solange keine Kündigung erfolgt, gilt der Vertrag unverändert weiter.

Der aktuell maßgebliche Lohntarifvertrag (LTV) gilt in der Fassung vom 15. November 2024 und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Auch dieser Tarifvertrag behält seine Gültigkeit, solange er nicht fristgerecht gekündigt wird. Gleiches gilt für den Mindestlohntarifvertrag, der ebenfalls seit dem 1. Januar 2025 gilt.

Wird einer dieser Tarifverträge gekündigt, bedeutet das nicht, dass er sofort seine Wirkung verliert. Die bisherigen Regelungen gelten zunächst weiter, bis sich die Tarifvertragsparteien auf neue Tarifverträge oder eine Fortführung der bestehenden Regelungen geeinigt haben.

7. Was bedeuten Ausschlussfristen?

Ausschlussfristen bedeuten, dass Ansprüche aus Deinem Arbeitsverhältnis nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können. Das betrifft sowohl Ansprüche von Dir als Arbeitnehmer als auch Ansprüche Deines Arbeitgebers. Dazu zählen auch alle Rechte, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben.

Ein Beispiel: Möchtest Du einen Erschwerniszuschlag erhalten, musst Du diesen Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich bei Deinem Arbeitgeber einfordern. Verpasst Du diese Frist, verfällt der Anspruch.

Reagiert Dein Arbeitgeber nicht oder lehnt er Deine Forderung ab, musst Du innerhalb von weiteren zwei Monaten Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Geschieht das nicht, geht der Anspruch endgültig verloren.

Kurz gesagt: Wer Ausschlussfristen verpasst, verliert sein Geld – auch dann, wenn der Anspruch eigentlich berechtigt gewesen wäre. Deshalb ist es wichtig, Ansprüche immer rechtzeitig und schriftlich geltend zu machen.

8. Welche Vergütung kann ich verlangen?

Dein Lohn richtet sich nach den tariflichen Regelungen der Gebäudereinigung. Die Grundlage dafür bildet der Rahmentarifvertrag (RTV). Der Lohntarifvertrag (LTV) legt die konkreten Stundenlöhne und Vergütungssätze fest.

In der Gebäudereinigung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Weibliche und männliche Arbeitnehmer erhalten für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn. Entscheidend ist dabei nicht das Geschlecht, sondern die ausgeübte Tätigkeit.

Der Rahmentarifvertrag regelt außerdem, wie Arbeitnehmer in Lohngruppen eingeteilt werden, wie die Lohnabrechnung erfolgt und in welchen Fällen zusätzliche Zahlungen wie Erschwerniszuschläge anfallen können.

8.1 Wie werde ich tariflich eingruppiert?

Die Eingruppierung in eine Lohngruppe richtet sich danach, welche Tätigkeit Du überwiegend ausübst. Entscheidend ist also nicht, was in Deinem Arbeitsvertrag steht, sondern was Du tatsächlich arbeitest.

Ein Beispiel: Wenn Du offiziell als Reinigungskraft in der Unterhaltsreinigung eingestellt bist und deshalb in Lohngruppe 1 geführt wirst, tatsächlich aber regelmäßig Reinigungsarbeiten in einem OP-Saal ausführst, hast Du Anspruch auf die höhere Bezahlung der Lohngruppe 2.

Auch wenn Deine Tätigkeit keiner typischen Lohngruppe zugeordnet ist, zum Beispiel weil Du in der Verwaltung oder Buchhaltung arbeitest, hast Du Anspruch auf die passende tarifliche Vergütung, sofern Du unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fällst.

Übst Du überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, muss Dein Arbeitgeber Dich spätestens nach drei Monaten entsprechend höher eingruppieren. Alternativ muss er Dir zumindest den Lohn der höheren Lohngruppe anteilig für die geleistete Arbeit zahlen.

8.2 Welche Lohngruppen stehen im Tarif?

Der Rahmentarifvertrag unterscheidet insgesamt neun Lohngruppen. Welche Lohngruppe für Dich gilt, hängt davon ab, welche Tätigkeit Du ausübst und welche Qualifikation dafür erforderlich ist.

Lohngruppe 1

Hierzu zählen klassische Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten. Dazu gehören unter anderem die Reinigung von Büroräumen, Treppenhäusern, Sanitäranlagen, Möbeln, Bodenbelägen und technischen Einrichtungen sowie einfache Innenglasreinigung, zum Beispiel das Entfernen von Griffspuren an Glastüren oder Vitrinen. Auch die Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen sowie Winterdienste fallen in diese Lohngruppe.

Lohngruppe 2

Diese Lohngruppe umfasst qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in besonders sensiblen Bereichen, zum Beispiel in OP-Sälen, Intensiv- und Isolierstationen, Dialysebereichen oder speziellen Laboren.

Lohngruppe 3

Hierunter fallen Reinigungsarbeiten, für die eine zusätzliche anerkannte Qualifikation erforderlich ist, etwa als Desinfektor oder als Beauftragter für Strahlen-, Gift- oder Umweltschutz.

Lohngruppe 4

In diese Lohngruppe gehören Bauschlussreinigungen sowie Vorarbeiter in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Vorarbeiter sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich als Vorarbeiter oder Fachvorarbeiter benannt wurden.

Lohngruppe 5

Diese Lohngruppe ist derzeit nicht belegt und entfällt.

Lohngruppe 6

Hierzu zählen Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, also die Reinigung und Pflege von Glasflächen und Außenbauteilen an Gebäuden sowie von Verkehrseinrichtungen wie Ampeln oder Verkehrsschildern. Auch neu eingestellte Gebäudereiniger-Gesellen fallen in diese Lohngruppe.

Lohngruppe 7

Diese Lohngruppe umfasst Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Lohngruppe 8

Hierzu gehören Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Ausbildung von Auszubildenden übertragen wurde.

Lohngruppe 9

In diese Lohngruppe fallen Fachvorarbeiter in der Glas- und Außenreinigung.

Zusammengefasst gilt: Der Rahmentarifvertrag beschreibt jede Lohngruppe genau. Entscheidend ist immer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und – bei Vorarbeitern – eine schriftliche Ernennung durch den Arbeitgeber.

8.3 Wann erhalte ich meinen Lohn?

Dein Arbeitgeber rechnet Deinen Lohn in der Regel monatlich ab und muss ihn spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats auszahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss Dir auch eine vollständige Lohnabrechnung vorliegen. Diese Abrechnung muss klar aufzeigen, wie sich Dein Lohn zusammensetzt, also zum Beispiel Stundenlohn, Zuschläge, Zulagen und Abzüge.

Zulagen dürfen nicht einfach pauschal in einen höheren Stundenlohn eingerechnet werden. Sie müssen gesondert ausgewiesen werden. Das ist im Rahmentarifvertrag ausdrücklich geregelt.

Falls Du vor dem regulären Auszahlungstermin Geld benötigst, kannst Du Deinen Arbeitgeber um einen Vorschuss bitten. Einen Anspruch darauf hast Du jedoch nicht. Die Lohnzahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf Dein Girokonto, eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.

In Deutschland hat jeder Anspruch auf ein sogenanntes Basis-Girokonto. Wenn Du Sorge vor einer Lohnpfändung hast, kannst Du dieses Konto zusätzlich als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen lassen, damit ein gesetzlich geschützter Betrag verfügbar bleibt.

8.4 Welche Vergütung steht mir eindeutig zu?

Dein Stundenlohn richtet sich nach Deiner Einstufung in eine Lohngruppe. Maßgeblich ist dabei der Rahmentarifvertrag, der die Lohngruppen festlegt, sowie der aktuell gültige Lohntarifvertrag, der die konkreten Stundenlöhne bestimmt. Dein Stundenlohn darf dabei niemals unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Im Lohntarifvertrag sind außerdem die Ausbildungsvergütungen sowie die Löhne für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) geregelt. Auch für diese Beschäftigungsformen gelten die tariflichen Mindeststandards.

Seit Oktober 2022 gelten in der Gebäudereinigung einheitliche Löhne in ganz Deutschland. Es gibt also keinen Unterschied mehr zwischen alten und neuen Bundesländern. Die jeweils aktuellen Stundenlöhne ergeben sich aus dem gültigen Lohntarifvertrag und sind in den entsprechenden Tabellen festgehalten.

*Zugleich Stundenlöhne (Mindestlöhne) nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. November 2024.


Auszubildende erhalten eine monatlich gleichbleibende Ausbildungsvergütung. Diese Vergütung steigt gestaffelt mit jedem Ausbildungsjahr entsprechend den Vorgaben im Lohntarifvertrag.

8.5 Wann gibt es für mich welche Erschwerniszuschläge?

Erschwerniszuschläge bekommst Du, wenn Du unter besonders belastenden oder erschwerten Arbeitsbedingungen arbeitest. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du unter gesundheitlich belastenden Umständen, mit gefährlichen Stoffen oder in besonders anspruchsvollen Einsatzbereichen tätig bist.

Welche Tätigkeiten als erschwert gelten und wann ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, ist im Rahmentarifvertrag geregelt. Dort sind die einzelnen Fälle und Zuschläge genau aufgelistet.

Wichtig ist dabei auch: Bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen musst Du die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einhalten und die vorgeschriebene Schutzkleidung tragen. Nur so können diese Arbeiten sicher ausgeführt werden.

8.6 Habe ich Anspruch auf eine Sonderzahlung zu Weihnachten?

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt besteht nach dem Tarifvertrag nicht. Der Tarifvertrag schließt eine solche Sonderzahlung jedoch auch nicht aus.

Das bedeutet: Dein Arbeitgeber kann Dir freiwillig Weihnachtsgeld zahlen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Wenn Du eine Sonderzahlung erhalten sollst, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung geregelt sein.

9. Besonderheit: geringfügig Beschäftigte im Reinigungsunternehmen

Auch geringfügig Beschäftigte, also Mini-Jobber, sind ausdrücklich in den Rahmentarifvertrag und den Lohntarifvertrag der Gebäudereinigung einbezogen. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen tariflichen Regelungen wie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Es gibt also im Tarifrecht der Gebäudereinigung keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Mini-Jobbern und Voll- oder Teilzeitkräften. Maßgeblich ist allein die ausgeübte Tätigkeit, nicht der Umfang der Beschäftigung.

9.1 Ab wann gelte ich als geringfügig beschäftigt?

Als geringfügig beschäftigt giltst Du, wenn Dein monatlicher Verdienst die jeweils geltende gesetzliche Minijob-Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Entscheidend ist ausschließlich die Höhe des Verdienstes – eine feste Wochenarbeitszeit spielt keine Rolle mehr.

Auch als Mini-Jobber hast Du die gleichen grundlegenden Rechte wie andere Arbeitnehmer. Dazu gehören unter anderem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, Sonderurlaub sowie der gesetzliche Kündigungsschutz. Unterschiede bestehen lediglich bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die größtenteils vom Arbeitgeber getragen werden. Für Rentner gelten dabei teilweise besondere Regelungen.

9.2 Wie viel Vergütung steht mir als Mini-Jobber zu?

Als Mini-Jobber darfst Du monatlich nur bis zur jeweils geltenden gesetzlichen Minijob-Grenze verdienen. Diese Grenze ist nicht fest, sondern richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn und kann sich daher ändern. Entscheidend ist immer der Verdienst, nicht die Anzahl der gearbeiteten Stunden.

Kurzfristige Überschreitungen der monatlichen Verdienstgrenze sind in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei Krankheits- oder Urlaubsvertretungen. Solche Überschreitungen müssen gelegentlich bleiben und dürfen nicht zur Regel werden. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder verdient, muss die Beschäftigung neu beurteilt werden.

Wichtig für Dich: Auch als Mini-Jobber hast Du Anspruch auf den tariflichen Stundenlohn Deiner Lohngruppe. Dein Arbeitgeber darf Dich also nicht schlechter bezahlen, nur weil Du geringfügig beschäftigt bist.

10. Wie wird Mehrarbeit einschließlich Sonntags- und Feiertagsarbeit bezahlt?

Dein Arbeitgeber darf aus betrieblichen Gründen Mehrarbeit anordnen, also Arbeitsstunden über Deine regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Dabei müssen jedoch immer die gesetzlichen Höchstgrenzen und die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr. Sonntags- und Feiertagsarbeit umfasst jeweils den gesamten Kalendertag von 0:00 bis 24:00 Uhr.

Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssen zusätzlich vergütet werden. Die Zuschläge werden prozentual auf Deinen Stundenlohn berechnet. Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, zum Beispiel Nachtarbeit an einem Sonntag, wird nicht alles addiert. In diesem Fall gilt immer nur der jeweils höhere Zuschlag.

11. Welchen Urlaubsanspruch habe ich?

Dein Urlaubsanspruch ist im Rahmentarifvertrag geregelt und gilt für alle Beschäftigten gleichermaßen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du in Vollzeit, Teilzeit oder als Mini-Jobber arbeitest oder ob Du Auszubildender, Geselle oder Objektleiter bist.

Die genaue Anzahl Deiner Urlaubstage hängt von Deiner wöchentlichen Arbeitstagezahl und Deiner Beschäftigungsdauer ab. Auch besondere Regelungen, zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen, sind tariflich und gesetzlich festgelegt.

11.1 Anzahl der Urlaubstage

Wie viele Urlaubstage Dir zustehen, hängt davon ab, wie lange Du im Betrieb beschäftigt bist und an wie vielen Tagen pro Woche Du arbeitest.

Bei einer 5-Tage-Woche gilt:

  • im 1. Beschäftigungsjahr: 28 Urlaubstage
  • im 2. Beschäftigungsjahr: 29 Urlaubstage
  • ab dem 3. Beschäftigungsjahr: 30 Urlaubstage

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zusätzlich Anspruch auf fünf weitere Urlaubstage pro Jahr. Arbeitest Du weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Ein Beispiel: Arbeitest Du 3 Tage pro Woche, stehen Dir 3/5 des Jahresurlaubs zu. Bei 30 Urlaubstagen wären das 18 Urlaubstage. Ergeben sich bei der Berechnung halbe Urlaubstage oder mehr, dürfen diese auf volle Urlaubstage aufgerundet werden.

11.2 Wann entsteht ein Urlaubsanspruch?

Einen vollen Anspruch auf den Jahresurlaub hast Du nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. Diese Zeit nennt man Wartezeit. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt eine verkürzte Wartezeit von drei Monaten.

Beginnt Dein Arbeitsverhältnis erst im Laufe eines Jahres oder endet es vor Ablauf der Wartezeit, hast Du Anspruch auf Teilurlaub. In diesem Fall steht Dir für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet Dein Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr, hast Du Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Eine Kürzung des Urlaubs wegen Krankheit, Mutterschutz oder vergleichbarer Ausfallzeiten ist nicht erlaubt.

11.3 Form der Urlaubsgewährung

Deinen Urlaub musst Du immer vorher mit Deinem Arbeitgeber abstimmen. Solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, soll Dein Urlaub genehmigt werden.

Wichtig: Tritt Deinen Urlaub niemals ohne Zustimmung des Arbeitgebers an. Das kann ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen haben. Der Jahresurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Jugendliche sollen ihren Urlaub überwiegend in den Berufsschulferien nehmen.

11.4 Mitnahme von Resturlaub ins Folgejahr

Urlaub dient der Erholung und soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung von Urlaubstagen ins nächste Jahr ist nur ausnahmsweise möglich, zum Beispiel aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen.

Übertragener Urlaub muss bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Eine Ausnahme gilt bei längerer Krankheit. In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch spätestens drei Monate nach Ablauf des Folgejahres.

Nicht genommener Urlaub wird grundsätzlich nicht ausgezahlt. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.

11.5 Zahlung von Urlaubsgeld

Während Deines Urlaubs erhältst Du Urlaubsentgelt. Dieses richtet sich nach Deinem durchschnittlichen Verdienst der letzten zwölf Monate. Warst Du kürzer beschäftigt, wird der Durchschnitt entsprechend berechnet.

Nicht berücksichtigt werden dabei einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Fahrtkosten oder Auslösungen sowie unverschuldete Fehlzeiten, etwa durch Krankheit.

Endet Dein Arbeitsverhältnis und Du kannst Deinen Urlaub nicht mehr nehmen, muss der Urlaub finanziell abgegolten werden. Stirbt ein Arbeitnehmer, können die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das Urlaubsgeld haben.

11.6 Zusätzliches Urlaubsgeld

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist nicht allgemeinverbindlich. Du hast nur dann Anspruch darauf, wenn Du Mitglied der IG BAU bist, in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitest und mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt bist.

Auch Mini-Jobber und Auszubildende können unter diesen Voraussetzungen Anspruch haben. Wichtig ist, dass Du Deine Gewerkschaftsmitgliedschaft vor Urlaubsantritt offenlegst. Andernfalls können Ausschlussfristen greifen und der Anspruch verfällt.

11.7 Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt pro Urlaubstag das 1,85-Fache Deines tariflichen Stundenlohns. Grundlage ist die Lohngruppe, in der Du eingestuft bist.

Arbeitest Du in Teilzeit, wird das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend Deiner Arbeitszeit angepasst. Für Auszubildende gilt eine gesonderte Berechnung auf Basis der Ausbildungsvergütung.

Als Mini-Jobber musst Du darauf achten, dass Dein Verdienst einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes die geltende Minijob-Grenze nicht überschreitet.

11.8 Wann kann ich Sonderurlaub beantragen?

In besonderen persönlichen Situationen hast Du Anspruch auf Sonderurlaub. Dazu zählen zum Beispiel Todesfälle naher Angehöriger oder bestimmte familiäre Ereignisse.

Auch erfreuliche Anlässe wie eine langjährige Betriebszugehörigkeit können einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen. Musst Du einen Arzttermin wahrnehmen, der nur während Deiner Arbeitszeit möglich ist, kann ebenfalls ein Anspruch auf Freistellung bestehen.

12. Was ist bei Kündigungen zu beachten?

Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl von Dir als auch von Deinem Arbeitgeber gekündigt werden. Wichtig ist dabei immer, dass eine Kündigung schriftlich erfolgt und rechtzeitig zugeht. Entscheidend ist nicht, wann Du die Kündigung abschickst, sondern wann sie beim Empfänger ankommt.

12.1 Kündigungsfristen

Grundsätzlich können Du und Dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Frist gilt für Dich als Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer Deiner Beschäftigung.

Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Je länger Du im Unternehmen arbeitest, desto früher muss Dein Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung erfolgt dabei immer zum Ende eines Kalendermonats.

Beispiel: Bist Du seit fünf Jahren beschäftigt, muss Dein Arbeitgeber die Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beendigungsdatum aussprechen.

Bei einer Neueinstellung besteht in den ersten zwei Wochen nach Arbeitsbeginn eine besondere Regelung: In dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von einem Werktag kündigen.

12.2 Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Dein Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt.

Besteht Kündigungsschutz, darf Dein Arbeitgeber Dir nicht ohne Grund kündigen. Eine Kündigung muss sachlich begründet sein, zum Beispiel aus betrieblichen Gründen. Das bedeutet, dass Dein Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben muss.

Für bestimmte Tätigkeiten in der Gebäudereinigung gibt es eine Besonderheit: Können Arbeiten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht ausgeführt werden und ist keine andere Beschäftigung möglich, kann Dein Arbeitgeber in den Wintermonaten mit sehr kurzer Frist kündigen. Verbessern sich die Bedingungen wieder, hast Du in diesem Fall Anspruch auf Wiedereinstellung. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als nicht unterbrochen.

12.3 Meine Rechte und Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet Dein Arbeitsverhältnis, muss Dein Arbeitgeber Dir den noch offenen Lohn auszahlen und Dir Deine Arbeitspapiere aushändigen. Auf Wunsch hast Du außerdem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das Du unbedingt einfordern solltest.

Im Gegenzug bist Du verpflichtet, alle betriebseigenen Gegenstände zurückzugeben. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitskleidung, Werkzeuge oder Unterlagen des Unternehmens.

13. Was ist im Krankheitsfall zu tun?

Wenn Du krank wirst, gibt es klare Regeln, die Du einhalten musst. So stellst Du sicher, dass Dein Anspruch auf Lohnfortzahlung erhalten bleibt und es keine Probleme mit Deinem Arbeitgeber gibt.

13.1 Anzeigepflicht bei Krankmeldung

Im Krankheitsfall musst Du Deinen Arbeitgeber unverzüglich informieren und mitteilen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst. Das gilt auch, wenn Du während Deines Urlaubs erkrankst oder im Ausland einen Unfall hast.

Wichtig: Erkrankst Du im Urlaub, werden diese Tage nicht als Urlaubstage gezählt. Voraussetzung ist, dass Du Dir die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen lässt und Deinen Arbeitgeber darüber informierst.

13.2 Ärztliche Krankschreibung

Bist Du länger als drei Kalendertage krank, musst Du spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dein Arbeitgeber kann auch verlangen, dass Du diese Bescheinigung früher einreichst.

Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, musst Du rechtzeitig eine Folgebescheinigung vorlegen.

Bei einem Arbeitsunfall ist zusätzlich die Berufsgenossenschaft zu informieren.

13.3 Regelung der Lohnfortzahlung

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hast Du, wenn Dein Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht. Das gilt unabhängig davon, ob Du in Vollzeit, Teilzeit oder als Mini-Jobber arbeitest.

Dein Arbeitgeber zahlt Deinen Lohn im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen weiter. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach Deinem durchschnittlichen Verdienst der vergangenen zwölf Monate. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Fahrtkosten werden dabei nicht berücksichtigt.

13.4 Krankengeldzuschuss bei einem Betriebsunfall

Wirst Du durch einen Arbeits- oder Wegeunfall arbeitsunfähig, erhältst Du zunächst Krankengeld von Deiner Krankenkasse. Ab Beginn der siebten Krankheitswoche kommt zusätzlich ein Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber hinzu.

Dieser Zuschuss beträgt drei Stundenlöhne pro Arbeitstag. Zusammen dürfen Krankengeld und Zuschuss Deinen bisherigen Nettolohn jedoch nicht übersteigen.

Wie lange Du diesen Zuschuss erhältst, hängt von Deiner Betriebszugehörigkeit ab:

  • bis 3 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis Ende der 9. Krankheitswoche
  • ab 3 Jahren: bis Ende der 12. Krankheitswoche
  • ab 5 Jahren: bis Ende der 15. Krankheitswoche
  • ab 7 Jahren: bis Ende der 18. Krankheitswoche

13.5 Kündigungsschutz im Krankheitsfall

Eine Erkrankung schützt Dich nicht automatisch vor einer Kündigung. Auch während einer Krankheit kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich gekündigt werden.

Gilt für Deinen Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz, muss eine Kündigung jedoch gut begründet sein. Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn Deine Erkrankung den Betrieb dauerhaft erheblich beeinträchtigt und keine andere Lösung möglich ist.

14. Erfassung der Arbeitszeiten

Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst werden. Das dient sowohl Deiner eigenen Absicherung als auch der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

14.1 Wochenarbeitszeit

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. In der Regel ergibt sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von etwa acht Stunden.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen davon abweichen. Überstunden oder Minusstunden können innerhalb eines Monats ausgeglichen werden. In diesem Fall entsteht kein zusätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung.

14.2 Arbeitsbeginn und -ende

Deine Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich an der jeweiligen Arbeitsstelle. Der Weg von Deiner Wohnung zur Arbeit zählt nicht zur Arbeitszeit.

Musst Du jedoch vor Arbeitsbeginn eine betriebliche Sammelstelle wie einen Umkleide-, Putz- oder Aufenthaltsraum aufsuchen, beginnt Deine Arbeitszeit dort – und endet auch dort.

14.3 Regelung für Fahrten zwischen zwei oder mehr Arbeitsstellen

Arbeitest Du an mehreren Einsatzorten, zählen die Fahrzeiten zwischen diesen Arbeitsstellen grundsätzlich als Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Tätigkeit nicht mehr als drei Stunden beträgt.

Ist die Fahrt aus betrieblichen Gründen länger, muss auch diese Zeit vergütet werden. Benötigst Du für eine nur gelegentlich aufgesuchte Arbeitsstelle mehr Fahrzeit als für Deinen üblichen Einsatzort, zählt die zusätzliche Zeit ebenfalls als Arbeitszeit.

14.4 Wann entsteht ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn Dir durch den Einsatz an einer unregelmäßigen Arbeitsstelle höhere Kosten entstehen als beim regulären Arbeitsort.

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten gegen Vorlage der Belege erstattet. Nutzt Du Dein eigenes Auto im Auftrag des Arbeitgebers, erhältst Du eine Kilometerpauschale. Für Fahrten mit einem Firmenfahrzeug entstehen Dir keine erstattungsfähigen Kosten.

15. Was zeigt das Jahresarbeitszeitkonto?

Ein Jahresarbeitszeitkonto ermöglicht es, Arbeitszeiten über das Jahr hinweg flexibel auszugleichen. Mehr- oder Minderstunden werden dabei gesammelt.

Innerhalb eines Jahres können bis zu 150 Plusstunden aufgebaut oder bis zu 30 Minusstunden entstehen. Dein monatlicher Lohn bleibt dabei unverändert.

16. Welche Pflichten ergeben sich aus dem RTV für den Arbeitgeber?

Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, für Deine Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Er muss Dich über geltende Unfallverhütungsvorschriften informieren und diese einhalten.

Erforderliche Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe sowie notwendige Arbeitsmittel und Reinigungsmittel muss der Arbeitgeber bereitstellen. Für normale Arbeitskleidung muss er hingegen nicht aufkommen.

17. Welche Pflichten ergeben sich aus dem RTV für die Arbeitnehmer?

Du bist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und den Weisungen Deines Arbeitgebers zu folgen. Außerdem musst Du die bereitgestellte Schutzausrüstung nutzen.

Das dient nicht nur Deiner eigenen Sicherheit, sondern auch der Sicherheit Deiner Kollegen.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Tarifverträge sowie die individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
Stand der Informationen: Tarifabschluss vom 15.11.2024, gültig ab 01.01.2025.
Die vollständigen Tarifvertragstexte sind bei den Tarifparteien einsehbar.